Lexikon -Umweltschadensgesetz

Seit dem 14.11. 2007 ist das Umweltschadensgesetz in Kraft. Erstmals wurde eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden normiert. Das Verursacherprinzipß; wurde auf Umweltschäden ausgedehnt, für deren Beseitigung bis dahin die Allgemeinheit verantwortlich war.


Der für einen Umweltschaden Verantwortliche ist verpflichtet zur
  • Vermeidung und
  • Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder
  • Erstattung der hierfür anfallenden Kosten(Verursacherprinzip)

Als Umweltschaden gilt:
  • Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
  • Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
  • Schädigung des Bodens


Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:
  • Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
  • Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
  • Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen


Leistungen der Versicherung
  • Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
  • Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
  • Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpfllichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
  • Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigerkosten Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

Es sind also nicht nur die umwelt-intensiven Branchen, wie Öl- und Chemie, Metallverarbeitung und Transport als potentielle Verursacher betroffen, sondern wirklich alle; auch wenn ein Gewerbe nur nebenberuflich betrieben wird.

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